Satzung

 

Satzung

des Turnverein Ratingen 1865 e.V.

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung

am 16. März 2011

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “Turnverein Ratingen 1865 e.V.”.

2. Der Sitz des Vereins ist Ratingen, er ist unter der Nr. 20255 im Vereinsregister des Registergerichtes Düsseldorf eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

4. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die:

- Förderung des Sports

- Förderung der sportlichen Rehabilitierung

- Förderung der Kunst und Kultur

- Förderung der Jugend- und Altenhilfe

- Förderung von Bildung und Erziehung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Durchführung der Rehabilitation

- Errichten von Sportanlagen

- Förderung von sportlicher Übung und Leistung

- Pflege des Liedgutes, des Tanzes und des Theaters

- Unterhaltung eines Sportkindergartens

- Weitergabe von Mitteln im Rahmen von Benefizveranstaltungen und Spendenaktionen zu oben genannten Zwecken

- Maßnahmen zur Förderung der Umwelt

- Integration von jungen und älteren Menschen sowie von Menschen mit und ohne Behinderung durch sportliche Betätigung

- Einrichten von Schulsportkoordinationen/Schulsportabteilungen

- Schulen der Mitarbeiter des Vereins

- Durchführen von Sportkursen

- Überlassen von Sportanlagen an Mitglieder

- Durchführen von Jugendbegegnungen zur Förderung des Sports

- Durchführen von fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen im Rahmen der Kinder- und Jugendpflege zur Förderung des Sports

- Seniorenbetreuung im Rahmen des Vereinszwecks

- Kulturelle Veranstaltungen

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt rassistischen, verfassungs und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

7. Der Verein tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein.

 

§ 3 Vereinsämter

Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht. Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt durch Wahl durch die Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlungen und Berufungen des geschäftsführenden Vorstandes. Vergütungen für die Ausübung von Vereinsämtern werden nicht gewährt.

Der geschäftsführende Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, hauptberufliche Mitarbeiter in der Geschäftsführung sowie für das Sportmanagement und den allgemeinen Sportbetrieb zu beschäftigen. Dies können auch Mitglieder sein. Diese erhalten für ihre Tätigkeit die vereinbarte Vergütung. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung intern und extern in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Kurzzeitmitglieder

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

3. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn dem Antragsteller die schriftliche Bestätigung des Vorstandes übersandt worden ist. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4. Ein passives Mitglied nimmt am aktiven Sport vorübergehend oder auf Dauer nicht teil. Die passive Mitgliedschaft wird erworben durch

a) bei Nichtmitgliedern durch einen an den Vorstand des Vereins zu richtenden schriftlichen Antrag;

b) bei Mitgliedern durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins.

Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft kann nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2, Abs. 4 dieser Satzung erfolgen.

5. Bei Eltern-Kind-Kursen ist die Mitgliedschaft aller Beteiligten erforderlich.

 

§ 6 Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Ziele des Vereins, die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen sowie das Leitbild an und ist hieran gebunden. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schaden kann.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen zu bezahlen.

3. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt. Bei der Wahl des Vorsitzenden des Jugendausschusses sind jedoch nur die Mitglieder vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stimmberechtigt. Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftlich Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen.

 

§ 7 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag ist bei monatlicher Zahlung bis zum 10. des laufenden Monats, bei quartalsmäßiger Zahlung bis zum 10. der Monate Januar, April, Juli und Oktober d. J. zu entrichten.

2. Für nicht volljährige Mitglieder sind die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

3. Der Beitrag kann auch durch Dritte geleistet werden.

4. Neben dem Jahresbeitrag können Aufnahmegebühren und Umlagen durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erhoben werden. Die Umlagen dürfen einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen.

5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und/oder Aufnahmebeitrag oder außerordentliche Beiträge zu erheben. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Über die Höhe der Abteilungsbeiträge bestimmt die Abteilungsversammlung. Die Erhebung dieses Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Fälligkeit richtet sich nach der des Jahresbeitrages gem. § 7 Abs. 1.

6. Die Höhe, soweit sie nicht nach den Abschnitten 4. und 5. festgesetzt wurden, die Fälligkeiten und die Zahlweise der Beiträge gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bestimmt der geschäftsführende Vorstand, die Höhe nach Abschnitt 4 und 5 werden der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gegeben.

7. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

8. Dem geschäftsführenden Vorstand bleibt es überlassen, einen für den Verein Kosten sparenden Zahlungsmodus festzulegen.

9. Für angeschaffte und zugewendete Vereins- und Vermögenswerte ist ein Inventarverzeichnis anzulegen. Sie sind Eigentum des TV Ratingen.

§ 8 Ehrungen

1. Der geschäftsführende Vorstand kann Mitgliedern

a) die silberne bzw. goldene Vereinsnadel für besondere Verdienste um den Turnverein Ratingen 1865 e.V.,

b) die Ehrenmitgliedschaft für außerordentliche Leistungen zum Wohl des Turnverein Ratingen 1865 e.V., für langjährige Tätigkeit im Übungsbetrieb oder in der Verwaltung verleihen.

2. Auf Ehrungen besteht kein Anspruch. Langjährige Mitgliedschaft allein genügt nicht als verdienstvolle Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit den Tod des Mitgliedes

b) durch den Austritt des Mitgliedes

c) durch den Ausschluss aus dem Verein

d) mit Ablauf der auf eine bestimmte Zeit befristeten Mitgliedschaft

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird wirksam mit einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Hierzu zählen insbesondere

a) die Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen;

b) der Rückstand von Beiträgen nach vorangegangener Mahnung;

c) die Schädigung der Vereinsinteressen oder gravierendes unsportliches Verhalten;

d) unehrenhafte Handlungen;

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der das Mitglied vorher mit einer Frist von 14 Tagen anzuhören hat. Sind Anschrift oder Wohnsitz eines Mitglieds nach Postanschriftenprüfung und Einwohnermeldeamtsanfrage nicht zu ermitteln, kann der geschäftsführende Vorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.

4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft sind die für das Mitglied bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht zu erstatten.

 

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) der Jugendausschuss im Rahmen der bestehenden Jugendordnung

Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

§ 11 Jahreshauptversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des jeweiligen Jahres statt.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Für Kurzzeitmitglieder gelten die Regelungen über die Mitgliedschaft gleichermaßen. Dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

3. Zur Jahreshauptversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand eingeladen. Die Einberufung erfolgt durch die Mitteilung des Termins und der Tagesordnung in den Vereinsnachrichten sowie am „schwarzen Brett“ an der Geschäftsstelle. Ergänzend kann durch eine Veröffentlichung in der Tagespresse auf die Jahreshauptversammlung hingewiesen werden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung in den Vereinsnachrichten und am „schwarzen Brett“ sowie dem Termin der Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.

4. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

a) die Genehmigung der Jahresabrechnung

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Neuwahl des Vorstandes

d) die Wahl des 1. und 2. Kassenprüfers

e) die Festsetzung bzw. Bestätigung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

f) die Änderung der Satzung

Die Jahreshauptversammlung kann als oberstes Vereinsorgan darüber hinaus über alle an sie herangetragenen Anträge entscheiden.

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5. An der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nur Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstandsvorsitzende kann auch eine andere Person mit der Versammlungsleitung beauftragen. Der Versammlungsleiter kann Gästen ohne Stimm- und Rederecht die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung gestatten, sofern die stimmberechtigten Mitglieder mehrheitlich diesem zustimmen.

6. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Satzungsänderungen sowie die Entscheidung über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, soweit mit der Einberufung die auf die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins gerichteten Anträge mit bekannt gemacht worden sind.

7. Anträge zur Tagesordnung, müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich angezeigt werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Jahreshauptversammlung nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht dadurch, dass die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit beschließt.

8. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste zu stellen. Über den Antrag muss sofort entschieden werden.

9. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der geschäftsführende Vorstand dies beschließt.

b) mindestens 5% stimmberechtigte Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden agesordnungspunkte beim Vorsitzenden beantragt haben.

Für die Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung (§11) entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass auch die Mitgliederversammlung Änderungen der Satzung beschließen kann.

 

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht:

a) als geschäftsführender Vorstand aus:

- dem Vorsitzenden

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Vorsitzenden des Jugendausschusses

- dem hauptamtlichen Geschäftsführer

b) als erweiterter Vorstand aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand

- dem Datenschutzbeauftragten und

- dem Sozialwart für Versicherungen und Sozialangelegenheiten, die beide vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden

- den Fachbereichsleitern

- den Abteilungsleitern

- den stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendausschusses

- weiteren beratenden Beiräten, die zur Mitarbeit in speziellen Fragen vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden können.

2. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für 2 Jahre gewählt. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen sind von der Jahreshauptversammlung zu wählen:

- der Vorsitzende

- der Schatzmeister

- Bestätigung des Vorsitzenden des Jugendausschusses

- Bestätigung der weiblichen stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendausschusses

- der 1. Kassenprüfer

In den Jahren mit ungeraden Zahlen:

- zwei stellvertretende Vorsitzende

- der 2. Kassenprüfer

- Bestätigung des männlichen stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendausschusses.

Der bisherige geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt.

Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist auf der Jugendversammlung, die der Jahreshauptversammlung vorausgeht, zu wählen. Die Wahl des Vorsitzenden des Jugendausschusses und die Wahl der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendausschusses werden durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

§ 14 Vertretung des Vereins

1. Der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister sowie der Vorsitzende des Jugendausschusses vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, sie sind die stimmberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder in seinem Verhinderungsfall, der jedoch nicht nachzuweisen ist, ein stellvertretender Vorsitzender mitwirken muss.

2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen finden mindestens einmal im Monat statt und werden von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Nur in Ausnahmefällen kann ein Mitglied des Vorstandes ein zweites Amt ausüben.

3. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises

b) die Einstellung und Entlassung von Angestellten und sonstigen Mitarbeitern

c) Verwaltung des Vermögens sowie die Behandlung aller Finanzangelegenheiten des Vereins

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

e) die Erstellung der Geschäftsordnung und weiterer Ordnungen

f) Erarbeitung von Zielen zu sportpolitischen Entwicklungen und Strategien des Vereins

g) Bildung von Abteilungen

h) Bestimmung von Untergliederungen

i) Abschluss von Verträgen

4. Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Zur Unterstützung der Durchführung dieser Aufgaben steht eine hauptamtliche Geschäftsführung zur Verfügung.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

6. Der geschäftsführende Vorstand und der hauptamtliche Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 15 Vereinsordnungen

1. Der geschäftsführende Vorstand erstellt für den Verein zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

4. Vereinsordnungen können bei Bedarf beispielsweise für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

b) Finanzordnung

c) Beitragsordnung

d) Versammlungs-, Sitzungs- und Wahlordnung

e) Ehrungsordnung

5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis gegeben werden. Sie können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 16 Erweiterter Vorstand

Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:

a) Durchführung und Überwachung des gesamten Vereins- und Übungsbetriebes, eingeschlossen Wettkämpfe, Spiele, Spielrunden und Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes gemäß §1;

b) Mitwirkung bei der Beratung in wesentlichen Finanzangelegenheiten

 

§ 17 Datenschutz

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 18 Jugendausschuss

Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Jugendausschusses werden in einer Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird in der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung Bestandteil der Satzung.

 

§ 19 Ausschüsse

1. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden, deren Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen erfolgen nach Bedarf. Sie haben ausschließlich beratende Funktion.

 

§ 20 Fachabteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gegründet werden. Dies erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Ebenfalls durch Beschluss können Abteilungen wieder aufgelöst werden. Ein Anspruch auf Gründung oder Auflösung einer Abteilung besteht nicht.

2. Soweit erforderlich, bestimmt der geschäftsführende Vorstand hauptamtliche Fachbereichsleiter.

3. Die Abteilung wählt ihren Abteilungsleiter sowie bei Bedarf seinen Stellvertreter, Jugendwart und weitere Mitarbeiter analog der Vorschrift des § 13, Abs. 2. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der Abteilungen nach Maßgabe des § 6, Abs. 3. Ein entsprechender Nachweis für die Mitgliedschaft in der Abteilung ist zu erbringen.

4. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt entsprechend § 11, Abs. 3 der Satzung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlagen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

5. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens 300,00 € im Rahmen der in der Finanzplanung bewilligten Mittel im Einzelfall eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

6. Der geschäftsführende Vorstand kann gegen Beschlüsse und Wahlen der Fachabteilungen Einspruch erheben, wenn sie gegen die Satzung verstoßen oder dem Vereinswohl schaden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

7. Soweit Freizeit-, Gesundheits- und sonstige Sportgruppen keiner Fachabteilung angehören, unterstehen sie dem geschäftsführenden Vorstand.

8. Die Vertretung des Vereins in den Fachverbänden obliegt grundsätzlich der Abteilungsleitung. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, diese Vertretung an sich zu ziehen.

 

§ 21 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse wie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokolle können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 22 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten ihr einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

2. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit mindestens einmal jährlich prüfen und diese durch Unterschrift bestätigen. Über vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich informieren.

 

§ 23 Haftpflicht

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden:

a) bei der Ausübung des Sportes

b) beim Besuch sportlicher Veranstaltungen und/oder Vereinsveranstaltungen

c) bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit

d) bei Unfällen, Diebstählen oder sonstige Schädigungen

e) bei der Benutzung von Einrichtungen oder Geräten des Vereins

 

§ 24 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der erweitere Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat – oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator.

4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

Anmerkung:

Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung für die männliche und die weibliche Lesart ausschließlich die männliche Form verwendet, mit Ausnahme des § 13 – Vorstand, Absatz 2, Zeilen 7 und 13.


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