Jugendordnung

 

§ 1- Allgemeines

Die Jugend des Turnvereins ist eine Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen sowie der Jugendmitarbeiter des Vereines. Sie führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung im Sinne des § 1 III der Vereinssatzung.

 

§ 2 - Jugendausschuss

1. Dem Jugendausschuss gehören an:

- der/die Vorsitzende des Jugendausschusses im Alter von mindestens 18 Jahren,
- zwei stellvertretende Vorsitzende des Jugendausschusses männlich/weiblich im Alter von mindestens 18 Jahren,
- drei Beisitzer,
- die Jugendwarte der einzelnen Fachabteilungen, sowie Delegierte der Fachabteilungen.


2. Der Vorsitzende des Jugendausschusses führt im Jugendausschuss den Vorsitz.

Der/die Vorsitzende des Jugendausschusses leitet das Ressort Jugendarbeit und vertritt die Jugend im Vorstand. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit, die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend (SSV,KSB), des Stadtjugendrings und gegenüber der behördlichen Jugendpflege. Der Vorsitzende kann Teilbereiche seiner Aufgaben zur Wahrnehmung an andere Mitglieder des Jugendausschusses delegieren.


3. Der Jugendausschuss verfügt für seine Arbeit über einen eigenen Haushaltsansatz, der sich in der Regel aus den städtischen Zuschüssen sowie aus einem Zuschuss des Gesamtvereins und aus eventuellen Erlösen aus eigenen Veranstaltungen ergibt. Die Verwendung des Haushaltsansatzes ist an die Satzung sowie an etwaige Grundsatzbeschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Jugendausschuss berät und  beschließt rechtzeitig über die Planungen des kommenden Jahres und die Aufteilung der Haushaltsmittel. Die Planungen müssen vom Vereinsvorstand genehmigt werden. Für die Vergabe der Mittel ist der Vorsitzende des Jugendausschusses zuständig. Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils 300 Euro kann der Vorsitzende in eigener Zuständigkeit tätigen. Alle Ausgaben sind zu belegen und vom Vorsitzenden sachlich richtig zu zeichnen.

4. Der Jugendausschuss ist zuständig für die abteilungsübergreifende Jugendarbeit im Verein. Es ist seine Aufgabe, die Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren, gemeinsame Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Er fungiert als Bindeglied zwischen dem Vorstand und der Vereinsjugend.

Dem Jugendausschuss obliegen die Unterstützung der Abteilungs- und Übungsleiter in der Betreuung und Weiterbildung der Vereinsjugend auf kulturellem Gebiet sowie die Heranziehung der Jugend zur Mitarbeit.

Der Jugendausschuss steht dem Vorsitzenden des Jugendausschusses beratend zur Seite und unterstützt ihn in seiner Arbeit.

5. Der Vorsitzende des Jugendausschusses, seine Stellvertreter sowie die drei Beisitzer werden für jeweils zwei Jahre gewählt. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen sind von der Jugendversammlung

- der Vorsitzende des Jugendausschusses,
- zwei Beisitzer,
- die stellvertretende Vorsitzende,

in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
 - der stellvertretende Vorsitzende des Jugendausschusses,
 - ein Beisitzer

neu zu wählen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder im Alter von 10 - 25 Jahren.


§ 3 - Jugendversammlung

1. Einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereines beruft der Jugendausschuss die 10 - 25 Jahre alten Mitglieder des Vereines zu einer Jugendversammlung ein.

Die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung erfolgt nach den für die Jahreshauptversammlung gültigen Bestimmungen, jedoch ohne Bekanntgabe in der Tagespresse.
 

2. Aufgaben der Jugendversammlung sind
 a) Die Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorsitzenden des Jugendausschusses,
 b) Die Entlastung des Vorsitzenden des Jugendausschusses und des Jugendausschusses,
 c) Wahl der/die Vorsitzende des Jugendausschusses, der Stellvertreter und der drei  Beisitzer für den Jugendausschuss.
d) beraten und unterbreiten von Vorschlägen zu gemeinsamen Veranstaltungen an den Jugendausschuss
 Die Jugendversammlung kann darüber hinaus über alle an sie herangetragenen  Anträge im Rahmen ihrer Kompetenz entscheiden.


3. Weitere Jugendversammlungen sind durchzuführen, wenn mehr als 5 % der Jugendlichen schriftlich oder der Jugendausschuss die Einberufung der Jugendversammlung verlangen.

 

Diese Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 25.03.2009 und von der Vereinsversammlung am 25.03.2009 mit Mehrheit beschlossen.


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